Grundpflege:
Morgen- und Abendtoilette
Baden, Duschen
Inkontinenzversorgung
Hilfe bei den Mahlzeiten
Lagern, Betten
Hauswirtschaft:
Hilfe bei allen Tätigkeiten zu Hause
Reinigung der Wohnung - Hausordnung
Heizen der Wohnung
Zubereitung von Mahlzeiten
Mobiler Essensdienst
Einkaufen
Dienst- und Botengänge
Begleitung bei Aktivitäten
Behandlungspflege:
Verbandswechsel
Injektionen (auch Insulin) i.m., s.c.
Medikamentengabe bzw. Überwachung
Blutdruck-, Blutzuckerkontrolle
Dekubitusversorgung
Katheterwechsel bei Männern und Frauen
Portversorgung
PEG-Versorgung
Pflegeeinsätze §37 Abs.3 SGB XI bei Geldleistung
Wir führen die vorgeschriebenen Beratungsbesuche für die Pflegegrade 1-3 im halbjährlichen, für die Pflegengrade 4 und 5 im vierteljährlichen Abstand für Sie durch. Ein Anruf genügt. Diese Überprüfung ist für Sie kostenlos.
Verhinderungspflege (auch stundenweise)
Jeder Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 kann Verhinderungspflege bei seiner Pflegekasse beantragen. Dies sollte geschehen, wenn die mitpflegenden Angehörigen für einen bestimmten Zeitraum verhindert sind und ein erhöhter Pflegeaufwand in dieser Zeit absehbar ist.
§ 45 Abs. 1 SGB XI Entlastungsbetrag bei Einschränkung der Alltagskompetenz
Bei Einschränkung der Alltagskompetenz erhalten Sie im Pflegegrad 1 einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125,- Euro in Form von Sachleistungen.
In den Pflegegraden 2-5 steht Ihnen dieser Betrag unabhängig von einer solchen Einschränkung zu.